33 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 2'789.45. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausgerichtet worden ist. VI.