Die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). V. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin E.________ wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: