Art. 2 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 148a Abs. 1 (a)StGB; Art. 105 AVIG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 7’000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 32 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'700.00. 3. Zur Bezahlung der Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00. IV.