von CHF 2'789.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) nicht mehr zurückzukommen. Da die Kostenauflage die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht der Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin E.________ bereits eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'917.80 ausgerichtet worden ist. Für das Neubeurteilungsverfahren besteht zufolge Unterliegens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. Eine solche wäre – von der nunmehr privat verteidigten Beschuldigten – überdies auch nicht geltend gemacht.