a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt. Mit Blick auf die ursprünglich, d.h. die im ersten oberinstanzlichen Verfahren, gestellten Anträge unterliegt die Beschuldigte vollumfänglich, weshalb sie diese Verfahrenskosten zu tragen hat. 28.2 Entschädigungen Die Beschuldigte war im ersten oberinstanzlichen Verfahren amtlich verteidigt. Mangels Anfechtung ist auf die Höhe der festgelegten Entschädigung für Rechtsanwältin E.________ von CHF 2'789.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) nicht mehr zurückzukommen.