Die Beschuldigte trägt demnach die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 3'700.00. Rechtsanwältin E.________ ist für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'772.70 (inkl. Reisezuschlag, Auslagen und MwSt.) auszurichten. Die Beschuldigte ist – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig (vgl. das nachfolgende Urteilsdispositiv).