Die Beschwerde ans Bundesgericht hat weder an der vorinstanzlichen Kostenregelung, der gesprochenen amtlichen Entschädigung für die Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren oder den Rück- und Nachzahlungsverpflichtungen etwas geändert. Insofern wurde bereits verbindlich geurteilt, so dass diese Punkte – soweit das erstinstanzliche Verfahren betreffend – im neuen obergerichtlichen Dispositiv lediglich noch einmal formell zu verkünden sind. Die Beschuldigte trägt demnach die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 3'700.00. Rechtsanwältin E._____