27. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall ist dies nicht mehr nötig. Die Beschwerde ans Bundesgericht hat weder an der vorinstanzlichen Kostenregelung, der gesprochenen amtlichen Entschädigung für die Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren oder den Rück- und Nachzahlungsverpflichtungen etwas geändert.