29 losigkeit, das aktuelle Wohlverhalten bzw. die fehlende gegenwärtige Gefährdung, die geregelten persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten und ihre lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz – ist das öffentliche Interesse an einer Ausweisung nicht höher zu gewichten als das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Eine Landesverweisung würde unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig hart erscheinen und übergeordnetes Recht verletzen. Damit erübrigt sich eine Härtefallprüfung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB.