__ Jahren Wohnsitz in der Schweiz hat. Seit den hier zu beurteilenden Straftaten sind nun sechs Jahre vergangen (letzter Deliktszeitpunkt: Januar 2018); in dieser Zeit hat sich die Beschuldigte – wie bereits erwähnt – wohlverhalten. Sie lebt hier mit ihrer .________-jährigen Tochter zusammen (pag. 621). Gemäss Aussagen bei der Vorinstanz leben auch ihre Schwester und deren Familie in der Schweiz (pag. 422, Z. 35 f.). Sie hat zudem Familie in O.________ (pag. 621). In O.________ hat sie eigenen Angaben zufolge immer gearbeitet. Auch hier ist sie arbeitstätig, zurzeit mit einem BG von 50%.