Die Beschuldigte ist ferner nicht vorbestraft und hat sich seit den hier zu beurteilenden Vorfällen nichts mehr zu Schulden kommen lassen bzw. ist nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Prognose für ein (auch) künftiges Wohlverhalten muss an dieser Stelle als günstig bezeichnet werden. Damit liegt bei der Beschuldigten keine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vor. Bezüglich Interessenabwägung ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte, obwohl in O.________ aufgewachsen, seit rund .________ Jahren Wohnsitz in der Schweiz hat.