Sie hat zurzeit eine feste Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von 50% (pag. 624). Auch wenn das regelmässige Einkommen der Beschuldigten als tief zu bezeichnen ist, erweist sich ihre derzeitige berufliche Situation als gefestigt. Über Schulden verfügt die Beschuldigte eigenen Angaben zufolge nicht (pag. 621) und die hier fraglichen zu Unrecht bezogenen Leistungen wurden von ihr bereits vor dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zurückbezahlt. Die Beschuldigte ist ferner nicht vorbestraft und hat sich seit den hier zu beurteilenden Vorfällen nichts mehr zu Schulden kommen lassen bzw. ist nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.