Die Beschuldigte verfügte damit über zusätzliche (ungerechtfertigte) finanzielle Mittel in der Höhe von immerhin CHF 22'198.65, was – insbesondere mit Blick auf ihre sonstige finanzielle Situation – einen beträchtlichen Betrag darstellt. Während des fraglichen Zeitraums stand die Beschuldigte sodann im Austausch mit der RAV bzw. ihrer Ansprechperson. Mit ihrer damaligen Vorgehensweise hat die Beschuldigte die öffentliche Ordnung klarerweise verletzt. Ihr Verschulden wiegt gestützt auf die konkreten Umstände knapp nicht mehr leicht (vgl. Ziff. 11.3 und 17 hiervor). Gemäss Angaben der Beschuldigten wuchs sie in O.________ mit .________ Geschwistern bei ihren Eltern auf.