28 Vorliegend handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz und über eine Zeitdauer von 16 Monaten, was als erheblich zu bezeichnen ist. Durch das Verschweigen verschiedener Zwischenverdienste wurden ihr zu hohe Leistungen der Arbeitslosenkasse ausbezahlt. Die Beschuldigte verfügte damit über zusätzliche (ungerechtfertigte) finanzielle Mittel in der Höhe von immerhin CHF 22'198.65, was – insbesondere mit Blick auf ihre sonstige finanzielle Situation – einen beträchtlichen Betrag darstellt.