zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à CHF 50.00, ausmachend insgesamt CHF 7’000.00, verurteilt. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Vermögensdelikten ist nicht gleich hoch zu werten wie bei Delikten gegen Leib und Leben, zumal das Rechtsgut der körperlichen Integrität besonders schützenswert ist. An die Wahrscheinlichkeit der Rückfallgefahr sind daher erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 614+615 vom 8. Juli 2022, Ziff. 17.1.2).