26. Erwägungen der Kammer Mit der vorliegenden Verurteilung gestützt auf Art. 148a Abs. 1 StGB liegt – anders als noch im ersten oberinstanzlichen Urteil – neu ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB vor. Grundsätzlich zieht eine solche Verurteilung zwingend die Landesverweisung nach sich. Vorab ist jedoch zu prüfen, ob eine solche Landesverweisung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar wäre. Als O.________ Staatsbürgerin, welche in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, kann sich die Beschuldigte auf das FZA berufen. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (pag.