23. Konkrete Strafe Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 7'000.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird – unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren – aufgeschoben. V. Landesverweisung