Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sieht die Kammer im vorliegenden Fall keinen Anlass, eine Verbindungsbusse auszufällen. Das vorliegende Verfahren und die damit zusammenhängenden Kostenfolgen werden als ausreichender «Denkzet- 25 tel» für die bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Beschuldigte erachtet.