Zudem trägt die Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezialund generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB – ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sieht die Kammer im vorliegenden Fall keinen Anlass, eine Verbindungsbusse auszufällen.