Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, ist die Beschuldigte nicht vorbestraft, geht regelmässigen Arbeitstätigkeiten nach und hat – soweit aus den Akten ersichtlich – ein intaktes Umfeld. Die ausgefällte Geldstrafe kann unter diesen Umständen ohne Weiteres aufgeschoben werden, wobei die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 (a)StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art.