24 Gemäss Art. 34 Abs. 2 (a)StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters bzw. der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das monatliche Nettoeinkommen der Beschuldigten aus ihrer Anstellung beträgt eigenen Angaben zufolge CHF 2‘000.00 (pag. 624). Daneben erzielt sie ein «sehr unregelmässiges» Nebeneinkommen von CHF 1'000.00 + CHF 300.00 pro Jahr.