Seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 13. Juli 2020 (pag. 448) sind nunmehr fast vier Jahre vergangen, wobei aber auch zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend um eine Neubeurteilung des oberinstanzlichen Urteils SK 20 437 vom 27. Mai 2021 handelt, welches vom Bundesgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens aufgehoben wurde (pag. 597 ff.). Dennoch ist die vorliegende Verfahrensdauer insgesamt als zu lang zu bezeichnen. Die Kammer erachtet es demnach als angemessen, die Strafe um 10 Strafeinheiten zu reduzieren. 21. Höhe des Tagessatzes