Am häufigsten führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima ratio, zu einer Einstellungsverfügung (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8, übersetzt in Pra 2008 Nr. 45). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteil ausdrücklich festzuhalten. Das vorliegende Verfahren wurde am 13. Juni 2019 eröffnet (pag. 1). Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft fand mit Anklageschrift vom 11. März 2020 und Überweisung an die Vorinstanz ein Ende (pag. 390 ff.). Seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 13. Juli 2020 (pag.