23 Gunsten der Beschuldigten ist ferner zu berücksichtigen, dass sie das unrechtmässig bezogene Geld bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückbezahlt hatte und damit tätige Reue gezeigt hat. Diese Umstände sind strafmindernd zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des BGer 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.