__ in S.________ tätig. Ihr regelmässiges Einkommen beträgt CHF 2'000.00, hinzu kommen eigenen Angaben zufolge «sehr unregelmässige» Nebenverdienste von CHF 1'300.00 (pag. 623 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich neutral auf die Strafe aus. Die Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt und anständig verhalten, was allerdings erwartet werden darf. Sie war ferner, zumindest was die objektiven Umstände anbelangt, geständig und kooperierte mit der geschädigten Ausgleichskasse und den Strafverfolgungsbehörden.