Bezüglich der Widerhandlung vom März 2014 ist schliesslich festzuhalten, dass sich der hierbei massgebende Betrag gemäss den Feststellungen der Vorinstanz auf «lediglich» CHF 193.90 beläuft und in Anbetracht des versicherten Verdienstes von CHF 3'240.00 gering erscheint. Das Tatverschulden wiegt sehr leicht und die Kammer erachtet eine Strafe von 6 Strafeinheiten als angemessen, wovon 4 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen sind. 18.3 Fazit Asperation Insgesamt resultiert nach dem Gesagten eine zu asperierende Strafe von 25 Tagessätzen.