Sie erhielt – gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen – in diesen beiden Monaten Leistungen im Umfang von insgesamt CHF 1'907.00. In Anbetracht des Deliktbetrags und mit Blick auf die vorherigen Ausführungen erachtet die Kammer 10 Tagessätze als angemessen, wovon rund 6 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen sind. Bezüglich der Widerhandlung vom März 2014 ist schliesslich festzuhalten, dass sich der hierbei massgebende Betrag gemäss den Feststellungen der Vorinstanz auf «lediglich» CHF 193.90 beläuft und in Anbetracht des versicherten Verdienstes von CHF 3'240.00 gering erscheint.