Ad August bis September 2016 und März 2014: Betreffend die objektive und subjektive Tatschwere für die beiden weiteren Widerhandlungen kann grundsätzlich auf das soeben Gesagte verwiesen werden. In der Zeit von August bis September 2016 bezog die Beschuldigte erneut Leistungen der Arbeitslosenkasse, welche ihr bei korrekter Deklaration ihrer Zwischenverdienste nicht zugestanden hätten. Sie erhielt – gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen – in diesen beiden Monaten Leistungen im Umfang von insgesamt CHF 1'907.00.