22 In subjektiver Hinsicht sind keine achtenswerten Beweggründe der Beschuldigten auszumachen. Ihr Verhalten war in subjektiver Hinsicht tatbestandmässig, ging aber nicht darüber hinaus. Die Tat wäre schliesslich ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Diese ist im Umfang von 15 Tagessätzen asperierend zu berücksichtigen. Ad August bis September 2016 und März 2014: