geber bzw. dadurch erzielte Zwischenverdienste in den jeweiligen monatlichen Formularen nicht angab. Durch ihr Verhalten erwirkte die Beschuldigte die Auszahlung von Arbeitslosengeldern, die ihr bei vollständigen Angaben nicht zugestanden hätten. Das geschützte Rechtsgut ist bei Art. 105 AVIG ebenfalls das Vermögen. Ad Dezember 2015 bis Mai 2016: