Die mehrfache Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz stützt sich auf denselben Anklagesachverhalt, weshalb diese nachfolgend zusammengefasst beurteilt wird. 18.2 Asperation Gemäss dem vorinstanzlich festgestellten und unangefochten gebliebenen Sachverhalt bzw. diesbezüglichem Schuldspruch hat die Beschuldigte im März 2014, in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 sowie im Zeitraum vom August 2016 und September 2016 für den Leistungsanspruch relevante Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse unterlassen, indem sie ihre Tätigkeiten für verschiedene Arbeit-