Soweit ersichtlich, bestand keine Zwangslage oder Notsituation. Die subjektive Tatschwere entspricht insofern der objektiven Tatschwere. 17.3 Fazit Einsatzstrafe Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.