21 17.2 Subjektive Tatschwere Auf der Seite des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte, was dem Tatbestand indes immanent ist. Achtenswerte Beweggründe sind sodann keine auszumachen. Dass die Beschuldigte aus finanziellen Motiven handelte, ist neutral zu werten, zumal solche Beweggründe fast immer die Treibfeder für solche Delikte sind. Die Tat wäre schliesslich ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Soweit ersichtlich, bestand keine Zwangslage oder Notsituation.