Verschuldensmindernd wirkt sich hingegen aus, dass die Beschuldigte – über die Nichtangabe der erzielten Zwischenverdienste hinaus – keine weiteren Verschleierungshandlungen vornahm. Die besagten Einkünfte wurden denn auch ordnungsgemäss über die Ausgleichskasse abgerechnet und in den massgebenden Steuererklärungen deklariert. Damit legte die Beschuldigte kein besonders raffiniertes Vorgehen an den Tag und traf auch keine ausgeklügelten Massnahmen, welche die behördlichen Aufklärungen weiter erschwert hätten.