Die Beschuldigte konnte sich aufgrund der unrechtmässigen Bezüge – mit Blick auf ihre sonstigen Einkünfte bzw. Vermögensverhältnisse – sodann über einen längeren Zeitraum einen ihrer Situation nicht angemessenen Lebensstandard leisten. Sie verschwieg ferner nicht bloss eine Tätigkeit, sondern gleich mehrere bei verschiedenen Arbeitgebern. Dass die zu Unrecht bezogenen Leistungen zu Lasten der Allgemeinheit gingen, ist indes tatbestandsimmanent. Verschuldensmindernd wirkt sich hingegen aus, dass die Beschuldigte – über die Nichtangabe der erzielten Zwischenverdienste hinaus – keine weiteren Verschleierungshandlungen vornahm.