Auch wenn noch deutlich höhere unrechtmässige Bezüge denkbar gewesen wären, handelt es sich vorliegend keinesfalls um einen Bagatellfall, wird doch auch die vom Bundesgericht festgelegte untere Mindestgrenze, bei deren Überschreitung ein leichter Fall grundsätzlich ausscheidet, erheblich überschritten. Die Beschuldigte konnte sich aufgrund der unrechtmässigen Bezüge – mit Blick auf ihre sonstigen Einkünfte bzw. Vermögensverhältnisse – sodann über einen längeren Zeitraum einen ihrer Situation nicht angemessenen Lebensstandard leisten.