Damit gab die Beschuldigte für einen Zeitraum von 16 Monaten Einkommensverhältnisse an, welche nicht der Realität entsprachen. Es handelt sich hierbei um eine beachtliche Zeitdauer und zeugt von nicht unerheblicher krimineller Energie, zumal die Beschuldigte während dieser Zeit auch eine Informationsveranstaltung der N.________ besuchte und diverse Termine bei der RAV wahrnahm, mithin in ständigem Austausch mit ihrer Ansprechperson stand (vgl. auch Ziff. 11.3 hiervor). Mit ihrer Vorgehensweise erwirkte die Beschuldigte die unrechtmässige Auszahlung von CHF 22'198.65 zu ihren Gunsten.