16. Konkrete Vorgehensweise Da sowohl für den (rechtskräftigen) Schuldspruch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz als auch für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe einzig eine Geldstrafe als angemessene Sanktion in Frage kommt (vgl. Ziff. 15 hiervor), ist im Sinne von Art. 49 Abs. 1 (a)StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt der nachfolgenden Strafzumessung bildet der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe als schwerstes Delikt.