Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit den zu beurteilenden Taten wohlverhalten. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend eine Freiheitsstrafe spezialpräventiv wirksamer als eine Geldstrafe wäre. Sowohl in Anbetracht des Verhaltens der Beschuldigten im Strafverfahren als auch mit Blick auf ihre Einkommenssituation besteht zudem kein Anlass zur Annahme, dass eine Geldstrafe offensichtlich nicht vollstreckbar wäre. Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und mit Blick auf das Einzeltatverschulden (vgl. dazu nachfolgend) ist daher einer Geldstrafe der Vorrang zu geben.