mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Vorliegend bestehen – insbesondere auch mit Blick auf das Verschulden (vgl. dazu nachfolgend) – keine Gründe, die für das Ausfällen einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe sprechen würden. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit den zu beurteilenden Taten wohlverhalten.