19 15. Strafrahmen und Strafart Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Ziff. II. 2. des erstinstanzlichen Dispositivs) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, nicht so hingegen seine Sanktion. Der ordentliche Strafrahmen gemäss Art. 105 AVIG beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Gemäss Art.