49 Abs. 1 (a)StGB ist vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt dabei jene, die mit dem abstrakt schärfsten Strafrahmen bedroht ist und nicht etwa jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; ACKERMANN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 N 116 zu Art. 49 StGB). Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).