Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 (a)StGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 (a)StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 (a)StGB ist vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat vorgesehen ist.