Damit dauerte die vorgeworfene Tat auch nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des StGB fort, weshalb die aktuelle Fassung (ausgewiesen mit «StGB») bzw. das neue Recht auf den gesamten diesbezüglichen Sachverhalt anzuwenden ist. Demgegenüber erkennt die Kammer im neuen Recht für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Dispositivs) im Ergebnis keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung, weshalb das zum jeweiligen Tatzeitpunkt geltende alte Recht (ausgewiesen mit «aStGB») anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).