auch TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 5 zu Art. 2 StGB, POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N 9 zu Art. 2 StGB). Für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse ist eine Handlungseinheit anzunehmen. Der vorgeworfene Deliktzeitraum erstreckt sich von Oktober 2016 bis Januar 2018. Damit dauerte die vorgeworfene Tat auch nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des StGB fort, weshalb die aktuelle Fassung (ausgewiesen mit «StGB») bzw. das neue Recht auf den gesamten diesbezüglichen Sachverhalt anzuwenden ist.