12. Fazit Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB, begangen in der Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2018, schuldig zu sprechen. Da es sich bei Art. 148a Abs. 1 StGB (im Gegensatz zu Abs. 2 desselben Artikels) nicht um eine Übertretung handelt, ist für die Verfolgungsverjährung die zehnjährige Frist gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB massgebend. Die Verfahrenseinstellung gemäss Ziff.