17 stützt auf die konkreten Tatumstände und den massgebenden Deliktsbetrag kein leichter Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB mehr vorliegt. 11.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan noch sind solche auszumachen.