So wurden die besagten Einkünfte ordnungsgemäss über die Ausgleichskasse abgerechnet und in den massgebenden Steuererklärungen deklariert. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, weshalb ihr Verschulden unter diesem Gesichtspunkt nicht gemindert wird. Nach einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände kann nicht mehr von einem geringen Verschulden oder (äusserst) geringer krimineller Energie gesprochen werden, womit ge-