_, nahm regelmässig Termine bei der RAV wahr und stand damit in ständigem Austausch mit ihrer Ansprechperson. Ihr gegenüber hat sie demnach wiederholt und während recht langer Zeit für ihren Anspruch wesentliche Tatsachen verschwiegen, was für eine nicht unerhebliche kriminelle Energie spricht. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte darüber hinaus keine weiteren Verschleierungshandlungen vornahm. So wurden die besagten Einkünfte ordnungsgemäss über die Ausgleichskasse abgerechnet und in den massgebenden Steuererklärungen deklariert.