Von einer kurzen Zeitspanne kann demzufolge nicht mehr die Rede sein. Aufgrund der zusätzlichen ungerechtfertigten Einkünfte konnte sich die Beschuldigte über einen längeren Zeitraum einen ihrer Situation nicht angemessenen Lebensstandard leisten. Die Beschuldigte verschwieg sodann nicht bloss eine Tätigkeit, sondern solche bei mehreren Arbeitgebern. Aktenkundig besuchte die Beschuldigte sodann eine Informationsveranstaltung bei der N.________, nahm regelmässig Termine bei der RAV wahr und stand damit in ständigem Austausch mit ihrer Ansprechperson.